Satzung

der Lebenshilfe für Menschen
mit geistiger Behinderung e. V.
Regionalvereinigung Freiberg

Datum: 15.11.2021

§ 1

Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. Regionalvereinigung Freiberg.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Brand-Erbisdorf, STT Langenau.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz mit der Nr. VR 9111 eingetragen.


§ 2

Ziele, Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein wirkt als Zusammenschluss von Eltern, Fachleuten und Freunden zur Interessenvertretung und Förderung aller geistig, psychisch, autistisch, spastisch und mehrfach behinderten Menschen (im Folgenden Menschen mit Behinderung genannt) und ihre Angehörigen.

Er setzt sich für die Förderung von Menschen mit Behinderung ein, damit sie weitestgehend ein selbstbestimmtes, aktives und menschenwürdiges Leben führen können.

(2) Ziel des Vereins ist die umfasende Integration von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft. Das schließt die Förderung von Maßnahmen und das Betreiben von Einrichtungen ein, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderungen aller Altersstufen und ihre Angehörigen erbringen.

Dies gilt besonders für:

(3) Der Verein ist offen für vorhandene Strukturen, z. B. überregionale Arbeitskreise, die sich mit speziellen Problemen der in § 2 Abs. 1 genannte Zielgruppe befassen.

(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er arbeitet mit anderen Organisationen verwandter Zielsetzung zusammen und kann bei ihnen Mitglied werden.

Der Verein arbeitet auf internationaler Ebene mit Organisationen und gemeinnützigen Gesellschaften der Behindertenhilfe zusammen und kann Mitglied dieser Vereinigungen werden.

(5) Der Verein ist Mitglied

- der Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V.

- des Landesverbandes Sachsen der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V.

und kann Mitglied in einem Spitzenverband sein.

(6) Der Verein kann Gesellschafter gemeinnütziger Vereinigungen im Sinne des Bürgerlichen Rechtes und/oder des Handels- und Gesellschaftsrechtes sein, wenn deren Ziele, Zweck und Aufgaben denen des Vereins entsprechen und die Teilhabe behinderter Menschen im Mittelpunkt der Tätigkeit steht.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(4)

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen (Gewinnanteile) aus Mitteln des Vereins.

(5)

Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

(1)

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2)

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand binnen einer Frist von 3 Monaten.

(3)

Natürliche Personen, die sich um die Erfüllung der Ziele und Aufgaben des in dieser Satzung bezeichneten Vereins hervorragend verdient gemacht haben, ohne dass sie selbst Mitglied des Vereins sind oder aus dem Verein ausscheiden, kann die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt werden.

Langjährigen und in besonderer Weise verdienstvollen Vereinsvorsitzenden kann nach dem Ausscheiden aus der Funktion der Ehrenvorsitz zuerkannt werden.

(4)

Über die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft bzw. des Ehrenvorsitzes beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mti einfacher Mehrheit.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) bei natürlichen Personen durch Tod

b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit

c) durch schriftliche Austrittserklärung; der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines Kalenderjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist erfolgen.

d) durch Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand, wenn es den Zielen und Interessen des Vereins entgegenarbeitet oder trotz Mahnun mit dem Beitrag ein Jahr im Rückstand ist.

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen; gegen diesen ist der Einspruch zulässig, der innerhalb eines Monats seit Absendung der Ausschlussmitteilung beim Vorstand einzulegen ist und über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

In allen Fällen der Beendigung einer Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht erst mit Ende des Kalenderjahres.

(2)

Wer als Mitglied ausscheidet hat kein Recht auf das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung, zu klagen.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

§ 7

Finanzierung/Beitragsordnung

(1)

Zur Erfüllung seiner Aufgaben finanziert sich der Verein durch:

- Mitgliedsbeiträge

- Geld- und Sachspenden

- öffentliche Zuschüsse und Zuwendungen

- sonstige Zuschüsse und Zuwendungen

(2)

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsmodalitäten regelt die Beitragsordnung.

§ 8

Mitgliederversammlung

(1)

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl der Rechnungsprüfer, sofern nicht eine Wirtschaftsprüfgesellschaft beauftragt ist

c) Entlastung des Vorstandes

d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages in Form einer Beitragsordnung

e) Änderung der Satzung

f) Beschlüsse zu Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz

g) Auflösung des Vereins

(2)

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

(3)

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Die Versammlungsleitung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch einem anderen anwesenden Mitglied übertragen werden.

Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer unterschrieben.

(4)

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5)

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich.

(6)

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für diesen Beschlussd ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder notwendig.

(7)

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversanmmlung.Zur Annahme ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8)

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

(9)

Juristische Personen, die Mitglied des Vereins sind, haben das Recht, sich mit einem durch Vollmacht versehenen Delegierten vertreten zu lassen.

§ 9

Rechnungsprüfung

(1)

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer bzw. die beauftragte Wirtschaftsprüfgesellschaft prüft die Finanz- und Kassentätigkeit des Vorstandes und seiner Hilfskräfte in unregelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich.

(2)

Über das Ergebnis der Prüfung wird in der Mitgliederversammlung jährlich berichtet.

(3)

Der Prüfbericht ist schriftlich vorzulegen.

§ 10

Der Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied.

Der Vorstand kann weitere Vereinsmitglieder im Einzelfall oder ständig zu seinen Sitzungen beiziehen, diese haben beratende Stimme. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

(2)

Der Verein wird im Rechtsverkehr gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter oder aber vom Vorsitzenden bzw. Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

(3)

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

(4)

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus und ist dadurch die Zusammensetzung des Vorstandes nach § 10 Abs. 1 nicht mehr gewährleistet, ist durch den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.

(5)

Angestellte Mitarbeiter sowie deren Familienangehörige dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.

Übernimmt ein Vorstandsmitglied oder deren Familienangehörige eine Tätigkeit als Angestellter im Verein, so scheidet er aus dem Vorstand aus.

(6)

Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.

(7)

Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und Unterstützung einen Beirat sowie Ausschüsse berufen.

(8)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(9)

Ehrenvorsitzende können an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt.

§ 11

Besondere Vertreter

(1)

Der Vorstand kann Besondere Vertreter gemäß § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellen.

(2)

Die Bestellung hat jeweils für einen bestimmten Geschäftsbereich zu erfolgen.

(3)

Die Bestellung erfolgt durch Einzelwahl für den jeweiligen Geschäftsbereich seitens des Vorstands. Gewählt ist , wer die Mehrheit der Stimmen aller Vorstandsmitglieder auf sich vereinigt.

Die Abberufung - die aus wichtigem Grund jederzeit erfolgen kann - erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der die Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bedarf.

(4)

Die Besonderen Verteter sind für ihren Geschäftsbereich unbeschränkt außenvertretungsbefugt, Sie vertreten den Verein in ihrem Geschäftsbereich gerichltich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis kann die Außenvertretungsbefugnis durch die Geschäftsordnung des Vorstandes beschränkt werden. Den Besonderen Vertretern ist es untersagt, Geschäfte mit sich selbst, Verwandten und Verschwägerten 1. und 2. Grades sowie Ehepartnern abzuschließen.

(5)

Bestellung und Abberufung von Besonderen Vertretern sind im Vereinsregister einzutragen.

§ 12

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13

Auflösung des Vereins

(1)

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der in § 8 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.

(2)

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Lebenshilfe Sachsen e.V. Chemnitz", ersatzweise im Falle dessen vorheriger Auflösung an den "Bundesverband Lebenshilfe e.V. Marburg", die es jewils unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 15

Salvatorische Klausel

(1) Alle Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Zustimmung durch das Finanzamt in Kraft.

(2) Sind Satzungsänderungen vorgesehen, die die Aberkennung der Gemeinnützigkeit zur Folge haben, sind die Satzungsänderungen so zu erstellen, dass die Gemeinnützigkeit erhalten bzw. gewährleistet ist.


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